Die Äußerungen der beiden Ärzte stimmen in wesentlichen Teilen nicht mit den Tatsachen überein. Das Ortenau Klinikum wird deshalb die beiden Ärzte auf Unterlassung falscher Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen.
So ist beispielsweise die Behauptung, dem Verlassen der Klinik sei ein mehrmonatiger Streit um Arbeitsbedingungen vorausgegangen, unzutreffend. Das Ortenau Klinikum hat unverzüglich auf Interventionen und juristische Interventionen der beiden Ärzte reagiert. Unter anderem fand bereits unmittelbar nach den juristischen Interventionen der beiden Ärzte Anfang Mai 2019 wenige Tage später ein Gespräch im Beisein der Anwälte, der Ärzte selbst sowie der Personaldirektion imKlinikum statt. Dabei sollte es um die Aufarbeitung der Monierungen der Ärzte gehen. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde allerdings sehr schnell deutlich, dass es den beiden Ärzten nicht um die Aufrechterhaltung ihrer Vorwürfe gegangen ist, sondern um das Einfordern einer aus deren Sicht angemessenen Sozialabfindung als „angemessene Wertschätzung“ ihrer geleisteten Dienste. Da dafür aus Sicht des Klinikums keinerlei Veranlassung bestand, kam es in der Folgezeit zu Kündigungen, die die beiden Ärzte ihrerseits gegenüber dem Klinikum ausgesprochen haben. Heute ist bekannt, dass beide Ärzte seit einigen Monaten eine gemeinsame Praxis für Plastische Chirurgie in Freiburg betreiben.
In der von der Presse aufgegriffenen Äußerung einer der beiden Ärzte wird behauptet, dass es bei der Prüfung durch die kassenärztliche Vereinigung Ende 2017 keine Beanstandungen gegeben hätte, die Prüfung jedoch zum Anlass genommen worden sein solle, dem in Rede stehenden Chefarzt Abrechnungsbetrug zu unterstellen und ihn im Januar 2018 fristlos zu kündigen. Tatsache ist demgegenüber, dass die kassenärztliche Vereinigung im Rahmen einer Prüfung eine hohe Rückforderung im 6-stelligen Bereich gegen den Chefarzt gestellt hatte. Dieser hatte den weit überwiegenden Teil der Rückforderung nach anwaltlicher Beratung beglichen. Entgegen einer ausdrücklichen Weisung der Geschäftsführung noch im Januar 2017 ist die beanstandete Abrechnungspraxis, auch noch in dem Jahr 2017 von dem Chefarzt beibehalten worden, obwohl er offenbar weiterhin die in Rede stehenden Leistungen nicht persönlich erbracht hatte. Die Behauptung, dass es deswegen zu einer fristlosen Kündigung gekommen sein solle ist vollkommen haltlos. Es kam in der Folgezeit zu keinem Kündigungsausspruch durch das Klinikum. Auch die Behauptung, das Anstellungsverhältnis mit dem Chefarzt sei fortgesetzt worden, weil eine rechtswidrige Kündigung vorgelegen hätte, ist unzutreffend. Richtig ist vielmehr, dass der Chefarzt seinerzeit wegen des Prüfungsergebnisses der Abrechnungsstelle lediglich abgemahnt wurde.
Die von beiden Ärzten gemachten Äußerungen enthalten darüber hinaus weitere falsche Tatsachenbehauptungen, gegen die das Ortenau Klinikum juristisch vorgehen wird.
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Ortenau Klinikum geht juristisch gegen falsche Tatsachenbehauptungen vor
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